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Herzogenbuchsee Feuerwehrmagazin

Gemeinsame Medienmitteilung Gemeinderat und Verbandsrat

Auch Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab
 

Nach der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern hat sich auch das kantonale Verwaltungsgericht gegen die Einzonung «Chappelifeld» als Areal für eine neues Feuerwehrmagazin ausgesprochen. Das Gericht kritisiert die Standortevaluation und gewichtet Eigentumsrechte höher als die Gemeindeautonomie. Ob der Entscheid letztinstanzlich ans Bundesgericht weitergezogen wird, ist noch offen.

Im Juni 2021 hat die Buchser Bevölkerung an der Urne der Einzonung «Chappelifeld» klar zugestimmt. Damit die Feuerwehr Buchsi-Oenz am Dorfausgang Richtung Langenthal ihr neues Feuerwehrmagazin bauen kann, muss als Voraussetzung das sich in einer Landwirtschaftszone befindliche Areal neben dem Friedhof in eine neu zu schaffende Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) überführt werden. Eine Einzonung, welche vom kantonalen Amt für Gemeinden und Raumordnung denn auch im August 2022 genehmigt wurde.
Ein Entscheid, gegen den sich die Landeigentümerin, die Chappelihof GmbH zur Wehr setzte, in dem sie ihn an die nächste Instanz weitergezogen hatte. Mit Erfolg – die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern hat die Beschwerde im September 2024 gutgeheissen. Dieser Entscheid, sprich die Aufhebung der damals an der Urne beschlossenen Zonenplan- und Baureglementsänderung, bewog wiederum die Gemeinde, das Verfahren an das kantonale Verwaltungsgericht weiterzuziehen.

Kritik an Standortevaluation

Dieses hat nun Mitte Juli entschieden – und die Beschwerde wie zuvor die Direktion für Inneres und Justiz abgewiesen. Das Verwaltungsgericht kritisiert vorab die Standortevaluation, insbesondere, dass nicht in erster Linie geprüft worden sei, ob auf einer eigenen Parzelle möglichst in der Bauzone Platz für den Feuerwehr-Neubau vorhanden gewesen wäre. Bei der Interessenabwägung seien bei der Bewertung die Kriterien im Vergleich mit anderen Umzonungen nicht einheitlich und unsorgfältig angewendet worden. Weil in der Beschwerde der Gemeinde der Aspekt Gemeindeautonomie stark in den Vordergrund gerückt wurde, das Verwaltungsgericht die Eigentumsrechte aber höher gewichtete, sei dieser Aspekt aufgrund der nun kritisierten, mangelhaften Interessenabwägung im Entscheid aber nur am Rand zum Tragen gekommen, heisst es von Behördenseite. Und weiter: Das Verwaltungsgericht prüfe nur, ob die Vorinstanz eine Rechtsverletzung begangen habe; also nicht, ob man allenfalls auch anders hätte entscheiden können.

Gang ans Bundesgericht?

Theoretisch könnte die Gemeinde den Entscheid des Verwaltungsgerichts in letzter Instanz noch ans Bundesgericht weiterziehen. Wobei: Nach der klaren Ablehnung der Umzonung durch das Verwaltungsgericht müsse man davon ausgehen, dass die Chancen vor Bundesgericht noch geringer wären als vor Verwaltungsgericht. In erster Linie muss der Feuerwehrverband als Planungsberechtigter nun klären, ob eine Beschwerde sinnvoll erscheint. Falls ja, müsste der Gemeinderat einen entsprechenden Beschluss innerhalb der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheides treffen und bis Mitte August Beschwerde erheben.

Herzogenbuchsee, 17. Juli 2026